Eingetragene Vereine (e.V.) unter Druck

 

Das Bundesfinanzministerium beabsichtigt die steuerliche Entlastung eingetragener Vereine in Frage zu stellen. Als Beispiel wurden in einer kürzlich ausgestrahlten Fernsehsendung ein Veteranenverein der Ritterkreuzträger aus dem 2. Weltkrieg genannt, der auch nach unserer Meinung nicht als gemeinnützig anerkannt gelten darf.

Der Förderverein Mathilden-Hospital legt Wert auf die Feststellung, dass er gemäß Satzung zum "Wohle der Allgemeinheit" und auch auf ehrenamtlicher Ebene arbeitet und aus diesem Grunde steuerbefreit bleiben muss.

 


 

Ziele / Satzung

§ 2 Zweck des Vereins

1. Der Verein ist selbstlos tätig.
    Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige
    Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung,
    er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
 

2. Besonderes Ziel ist die Förderung der Gesundheitspflege und die Beschaffung von
    Mitteln für die Stiftung „Mathilden-Hospital zu Büdingen“ zur Anschaffung von Geräten
    und Gegenständen, die der Verbesserung der Versorgung und der Betreuung der
    Patienten dienen.
 
3. Die Beiträge der Einzelmitglieder und die eingehenden Spenden dienen in voller Höhe
     nach Abzug eventuell anfallender Kosten (Verwaltungskosten, Fahrtkosten und
     sonstiger Auslagen) der Verwirklichung dieses Satzungszwecks.
 
  • Die Mitgliederversammlung kann mit einfacher Stimmenmehrheit die Aufnahme anderer als der in Absatz 2 aufgeführten Aufgaben beschließen, soweit es sich auch hier um Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung handelt.
 
§ 4 Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und jede juristische Person werden,
    die den Vereinszweck zu fördern bereit ist und sich verpflichtet,
    den von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beitrag zu leisten.